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Ein umfassender Leitfaden zur Mehrwertsteuer in Europa für E-Commerce-Händler

In diesem Artikel erhalten Sie eine fundierte Informationsgrundlage zur Mehrwertsteuer in Europa. Lernen Sie mehr über Schlagworte wie MwSt.-Sätze, MwSt.-Registrierung, Befreiungen und mehr.

Es wird erwartet, dass der E-Commerce in Europa Ende 2020 einen Wert von 717 Milliarden Euro erreicht (entspricht 12,7% Steigerung gegenüber dem Vorjahr). Westeuropa ist nach wie vor der am weitesten entwickelte E-Commerce-Markt in Europa und hat den höchsten Anteil an Online-Käufern.

Allerdings ist in verschiedenen Teilen des Kontinents ein großes Wachstum der E-Commerce-Umsätze zu beobachten, z. B. ist der polnische Allegro der viertgrößte Online-Marktplatz in Europa.

Erfahren Sie mehr über die Mehrwertsteuer in Europa, um Ihre internationale Expansion nach Europa zu erleichtern.

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Der europäische E-Commerce und die MwSt.: Allgemeine Informationen

Bitte beachten Sie zunächst, dass dieser Artikel Ihnen in erster Linie dazu dienen soll, umfangreiches Hintergrundwissen zum Thema Steuern in Europa zu bieten. Im Falle etwaiger Unklarheiten empfehlen wir Ihnen, sicht rechtlich beraten zu lassen und entsprechende Internetseiten zu besuchen, insbesondere nach dem 1. Januar 2021, wenn der Brexit Realität wird.

Die in der EU erhobene Mehrwertsteuer wird auf Gegenstände und Dienstleistungen bis hin und einschließlich des Verkaufs an den Endverbraucher berechnet. Dies gilt prinzipiell auch für die einzelnen Phasen eines Produktionsprozesses wie den Erwerb von Bauteilen, die Montage, den Versand usw.

Im Gegensatz zur Umsatzsteuer wird die Mehrwertsteuer (MwSt.) auf jeder Stufe der Lieferkette erhoben. Das bedeutet, dass Lieferanten, Hersteller, Händler, Einzelhändler und Endverbraucher die Mehrwertsteuer auf ihre Einkäufe entrichten.

Im Vergleich dazu wird die Umsatzsteuer in den USA nur für den Endverbraucher erhoben.

Die Mehrwertsteuer gilt für alle steuerpflichtigen Personen und EU-registrierte Unternehmen, die regelmäßige Lieferungen durchführen. Öffentliche Ämter und Behörden sind in der Regel davon ausgenommen.

Grundlegende Fakten zur Mehrwertsteuer:

  • Die Mehrwertsteuer gilt für alle 28 Mitgliedstaaten mit Ausnahme einiger Gebiete, wie z.B. die Kanarischen Inseln (Spanien), Gibraltar und die Kanalinseln (UK).
  • Im Rahmen der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinien gibt es weitreichende MwSt.-Vorschriften. Sie sind Standard, aber die EU-Länder können sie unterschiedlich anwenden.
  • Unternehmen mit Sitz in der EU müssen die Mehrwertsteuer für die meisten Verkäufe und Einkäufe innerhalb der EU entrichten. Einige Waren und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, dazu zählen Postdienste, medizinische Versorgung und Versicherung.
  • Bei Ausfuhren in Länder außerhalb der EU wird keine Mehrwertsteuer berechnet. In solchen Fällen wird die Einfuhrsteuer im Einfuhrland gezahlt. Voraussetzung ist der Nachweis, dass die Waren in ein Nicht-EU-Land ausgeführt wurden.

E-Commerce & Mehrwertsteuersätze in der EU

In verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Mehrwertsteuersätze, z.B. der Steuersatz reicht von ermäßigten 0% in Belgien bis hin zu 27% in Ungarn. Sie können die Mehrwertsteuersätze online überprüfen. Es ist jedoch empfehlenswert, die aktuellen Steuersätze bei Ihrer lokalen Umsatzsteuerbehörde zu bestätigen.

Standardsatz

Jedes Land hat einen Normalsatz, der für die meisten Lieferungen gilt. Die EU gibt den 28 Mitgliedstaaten die Freiheit, ihre Standard-Mehrwertsteuersätze festzulegen. Diese dürfen jedoch nicht 15% unterschreiten. Der niedrigste EU-Standardsteuersatz beträgt 17%.

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In verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Mehrwertsteuersätze. Sie können eine Reichweite von 17% in Luxemburg bis hin zu 27% in Ungarn haben.

Ermäßigter Satz

Ermäßigte Sätze (maximal 2) dürfen für bestimmte Arten von Umsätzen festgelegt werden, sollten jedoch die 5%-Marke in der Regel nicht unterschreiten.

Stark ermäßigter Satz

Einige Länder belegen bestimmte Umsätze mit einem stark ermäßigten Steuersatz unter 5%. In Spanien besteht ein stark ermäßigter Steuersatz von 4% für bestimmte Dienstleistungen. Hierzu zählt z. B. die Wartung und der Umbau von Fahrzeugen zur Beförderung von Personen mit Behinderungen.

Nullsatz

Einige Länder belegen bestimmte Umsätze auch mit einem Nullsatz. Bei Anwendung des Nullsatzes muss der Verbraucher keine Mehrwertsteuer bezahlen. Dennoch berechtigen diese Umsätze zum Vorsteuerabzug, d. h. zur Anrechnung der Mehrwertsteuer, die bei unmittelbar mit diesen Umsätzen verbundenen Einkäufen entrichtet wurde.

Zwischensatz (auch „vorläufiger Satz”)

Den betreffenden Ländern ist es gestattet, auf einige Umsätze anstelle des Normalsatzes weiterhin ermäßigte Sätze anzuwenden.

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Die EU gibt den 28 Mitgliedstaaten die Freiheit, ihre Standard-Mehrwertsteuersätze festzulegen.

Internationale E-Commerce- und Fernabsatzbestimmungen

Wenn Waren oder Dienstleistungen an eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat verkauft (und versandt) werden, zahlt der Käufer dem Verkäufer in der Regel eine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird im Land des Käufers nur dann nicht erhoben, wenn der Wert der verkauften Waren den Schwellenwert für Fernverkäufe nicht überschreitet.

Der Jahresumsatz des Verkäufers an das Land des Käufers kann jedoch einen Schwellenwert überschreiten (der je nach Land unterschiedlich ist).

Dies hängt mit den Fernabsatzbestimmungen zusammen. Ist das der Fall, muss sich der Verkäufer in dem Land, in dem der Schwellenwert überschritten wurde, anmelden und eine Umsatzsteuernummer beantragen. Anschließend muss der Verkäufer die MwSt. in dem betroffenen Land deklarieren und bezahlen (die MwSt. wird im Land des Käufers erhoben).

Angenommen, ein Verkäufer in einem Mitgliedstaat verkauft Waren direkt an umsatzsteuerfreie Organisationen und Einzelpersonen in einem anderen Mitgliedstaat. In einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten liegt der Gesamtwert der Waren, die an Verbraucher in diesem Mitgliedstaat verkauft werden, unter 100.000 € (oder dem Gegenwert; dieser Wert hängt auch vom Zielland ab).

Dank des Verfahrens im Fernabsatz können Verkäufer inländische Bestimmungen über den Ort der Lieferung anwenden, um festzustellen, in welchem ​​Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer erhoben wird. Das heißt, die Mehrwertsteuer wird zu dem im Ausfuhrland geltenden Satz erhoben.

Wenn der Wert der verkauften Waren an den Endverbraucher in einem Mitgliedstaat 100.000 € übersteigt, muss der ausführende Verkäufer die im einführenden Mitgliedstaat geltende Mehrwertsteuer entrichten.

Ein besonderer Schwellenbetrag von 35.000 € ist zulässig, wenn der einführende Mitgliedstaat befürchtet, dass der Wettbewerb innerhalb des Mitgliedstaats ohne den niedrigeren Schwellenbetrag verzerrt würde.

Mehrwertsteuer im internationalen E-Commerce: Praxisbeispiel

Ein polnischer Händler verkauft Fernsehgeräte nach Deutschland. Zu Beginn liegt der Wert der Waren unter dem Schwellenwert (100.000 €). Infolgedessen wird der polnische Mehrwertsteuersatz angewandt (23%), z. B. 100 € Netto-Produktpreis + 23% der in Polen fälligen Mehrwertsteuer = Gesamtwert von 123 €.

Nun kann es sein, dass derselbe polnische Verkäufer den genannten Schwellenwert (100.000 €) zu einem bestimmten Zeitpunkt noch im gleichen Geschäftsjahr überschreitet. Dann muss dieser eine Mehrwertsteuernummer in Deutschland beantragen. Ab diesem Zeitpunkt gilt für ihn der deutsche Mehrwertsteuersatz von 19%. Damit beträgt der Gesamtpreis des Produkts 119 € = 100 € Netto-Produktpreis + 19% der in Deutschland gezahlten Mehrwertsteuer.

Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern

Waren, die aus Nicht-EU-Ländern eingeführt werden, unterliegen der Mehrwertsteuer und den Zöllen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in den die Waren eingeführt werden. Normalerweise wird an der Grenze die Mehrwertsteuer zusammen mit dem Zoll erhoben.

Es gibt jedoch eine Ausnahme für geringfügige Lieferungen (Low Value Consignment Relief – LVCR). All das hängt mit der De-minimis-Regel zusammen d.h. die Schwelle, ab der die eingeführten Waren den Zöllen unterliegen.

Die bei der Einfuhr entrichtete Mehrwertsteuer wird wie die Mehrwertsteuer auf inländische Einkäufe behandelt.

Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

Unternehmen, die EU-weit tätig sind, müssen möglicherweise ihre Geschäftstätigkeit mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Land anmelden. Die Anforderungen sind von Land zu Land unterschiedlich, basieren jedoch auf der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU.

Typische Fälle, in denen sich ein ausländischer Händler für eine lokale Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer registrieren muss:

  • wenn ein ausländisches Unternehmen Waren in einem anderen Land kauft und verkauft
  • wenn ein Unternehmen Waren in ein EU-Land importiert, kann dies den grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der EU mit einschließen
  • wenn Waren in Lagern oder Konsignationslagern für Kunden in anderen EU-Ländern gehalten werden.
  • bei Live-Konferenzen, Ausstellungen oder Schulungen, für die Eintrittsgebühren erhoben werden
  • beim Verkauf von Waren über das Internet oder über Kataloge (Fernabsatz)
  • andere Fälle, wie z. B. Lieferung und Installation von Geräten in einer begrenzten Anzahl von Situationen; ausgewählte Dienstleistungen.

Erwähnenswert ist auch FBA (Fulfillment by Amazon: ausgeführt durch Amazon): Wenn der Verkäufer Waren in einem bestimmten Land lagern möchte, muss er sich dort zunächst für die Mehrwertsteuer anmelden.

Die obigen Anforderungen gelten gleichermaßen für Unternehmen aus EU-Ländern und für Unternehmen außerhalb der EU. In der Regel müssen sich gebietsfremde Unternehmen unverzüglich für die Mehrwertsteuer anmelden. Es ist wichtig, die Schwellenwerte für die MwSt-Registrierung für ansässige Unternehmen zu überprüfen.

Die Vereinfachung der MwSt.-Richtlinien für E-Commerce-Verkäufer

Die gute Nachricht ist, dass sich die EU bemüht, das europäische Mehrwertsteuersystem in Einklang zu bringen und die Verwirklichung eines EU-Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen zu unterstützen. Daher sollten die MwSt.-Registrierungsanforderungen in jedem Land einheitlich sein.

Die koordinierte Verwaltung der Mehrwertsteuer im Bereich der EU-Mehrwertsteuer ist ein wichtiger Bestandteil des Binnenmarktes.

Die grenzüberschreitende Mehrwertsteuer wird wie die inländische Mehrwertsteuer angegeben.

Dies spart Kosten, vereinfacht auch den Verwaltungsaufwand, verringert Verzögerungen und erleichtert im Allgemeinen die Beseitigung der Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten.

Im Dezember 2017 einigten sich die EU-Finanzminister auf eine neue Steuervorschrift. Ziel war es, die Vorschriften zu vereinfachen und Online-Unternehmen die Einhaltung von MwSt.-Verpflichtungen zu erleichtern.

In Zukunft müssen sich Online-Händler nicht mehr in jedem EU-Land anmelden. Stattdessen können sie eine einzige Steuererklärung für die gesamte EU einreichen.

Die zu erwartenden Vorteile dieser Maßnahme sind:

  • reduzierte Kosten für E-Commerce-Unternehmen
  • erhöhte Steuereinnahmen der EU-Länder
  • verminderte Bürokratie und Verwaltungsaufwand.

Wie erhält man eine europäische MwSt.-Identifikationsnummer?

Grundsätzlich müssen Unternehmen eine Mehrwertsteuer- (EU-Unternehmen) oder Umsatzsteuerregistrierung (Nicht-EU-Unternehmen) vornehmen. Anschließend müssen sie ein lokales Mehrwertsteuer-Registrierungsformular ausfüllen und zusammen mit den entsprechenden Unterlagen einreichen.

Das Antragsformular ist in den meisten Fällen in der jeweiligen Landessprache erhältlich. Übersetzungen werden zunehmend vermieden, da dies zu Missverständnissen führen kann.

Folgende Begleitunterlagen müssen in der Regel vorgelegt werden:

  • Nachweis der Mehrwertsteuer- / Umsatzsteuerregistrierung in seinem Ansässigkeitsstaat
  • Gründungsurkunde des Unternehmens (Originalkopie)
  • Gesellschaftsstatuten (Kopie)
  • Auszug aus dem nationalen Handelsregister als Nachweis des Bestehens
  • Nachweis des geplanten Handels, z.B. Rechnungen oder Verträge
  • Vollmacht oder Vollmachtserklärung (wenn das Unternehmen einen örtlichen Steuervertreter bestellt).
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Sobald das Unternehmen die MwSt.-Identifikationsnummer erhalten hat, kann es mit dem Handel beginnen und Mehrwertsteuer auf seine Auslandsgeschäfte erheben.

Nach Einreichung des Antrags dauert es je nach Land 2 bis 8 Wochen, bis eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vorliegt. Jedes Land hat seine eigenen Zahlenformate, die Sie in der Liste des MwSt.-Nr.-Formats einsehen können.

Um den Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, können die Steuerbehörden weitere Fragen stellen. In bestimmten Ländern können zusätzliche Anforderungen gelten.

Sobald das Unternehmen die MwSt.-Identifikationsnummer erhalten hat, kann es mit dem Handel beginnen und Mehrwertsteuer auf seine Auslandsgeschäfte erheben.

Mehrwertsteuererklärungen mit dem KEA-System

„Kleine-Einzige-Anlaufstelle” (KEA) ist ein einzelnes Internetportal mit Mehrwertsteuer-Berichterstattung, das vierteljährliche Einreichungen von Anbietern von E-Services für alle EU-Länder ermöglicht.

Das KEA-System wurde eingeführt:

  • zur Vereinfachung der MwSt.-Anforderungen der B2C-Digitaldienste
  • um das Erfordernis der Mehrwertsteuerregistrierung für Unternehmen, wo auch immer ihre Kunden sind, zu verringern.

EU-Unternehmen können sich in ihrem EU-Wohnsitzland im Portal registrieren. Nach erfolgreicher Bewerbung erhalten sie Zugang zum Online-Portal.

Vierteljährliche Mehrwertsteuererklärungen sind bis zum 20. des auf das Quartalsende folgenden Monats fällig. In diesem Fall ist die empfangende Steuerbehörde dafür verantwortlich, die erhaltene Mehrwertsteuer aufzuteilen und an die betroffenen Mitgliedstaaten der Verbraucher zu übertragen.

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Mehrwertsteuer und andere Steuern müssen nicht so kompliziert sein.

Intrastat, ESL, EORI, Ort der Lieferung & Besteuerungszeitpunkt

Jeder Mitgliedstaat hat seine eigene Meldeschwelle, die sogenannten Intrastat-Meldungen. Hierbei handelt es sich um statistische Pflichtangaben, mit denen die Steuerbehörden den Warenverkehr innerhalb der EU überwachen können.

EG-Verkaufslisten (ESL) dokumentieren den innergemeinschaftlichen B2B-Verkauf sowie die Bestandsbewegung zwischen den EU-Staaten, um die Abwicklung der steuerpflichtigen Lieferung zu verwalten. Sie werden im ausgehenden Land zusammen mit der Mehrwertsteuererklärung eingereicht.

Vor dem Versand von Waren nach Europa müssen Sie eine EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification) beantragen. Diese ist mit Ihrer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verknüpft und ermöglicht den Zollbeamten in Europa Ihre Sendungen zu identifizieren und Dokumente auszustellen, mit denen Sie die beim Zoll bezahlte Einfuhrsteuer zurückfordern können.

Um zu verstehen, welche MwSt.-Vorschriften eines Landes für die Transaktion gelten sollen, muss ein Ort der Lieferung von Waren / Dienstleistungen festgelegt werden.

Für Waren kann der Ort der Lieferung folgender sein:

  • der Ort zum Zeitpunkt der Lieferung
  • für Lieferungen: der Beginn der Reise.
  • für innergemeinschaftliche Lieferungen: der Standort des Kunden
  • für Einfuhren: das Land, in dem die Waren in den freien Verkehr abgefertigt werden
  • für Gas-, Strom- und ähnliche Stromversorgungen: der Standort des Kunden.

Beim Besteuerungszeitpunkt geht es um den Zeitpunkt, wann die Mehrwertsteuer fällig ist. Dieser tritt in der Regel dann ein, wenn die Waren oder Dienstleistungen an den Kunden geliefert wurden.

Der zu versteuernde Betrag beinhaltet alle Abgaben und Nebenkosten – jedoch ohne Mehrwertsteuer. Für Einfuhren gilt der gleiche Wert, wie vorher für die Zollzwecke angegeben wurden.

Mehrwertsteuer-Befreiung und der Nullsatz

Wenn Sie steuerbefreite Lieferungen vornehmen, sind Sie Steuerpflichtiger. In Bezug auf diese Lieferungen jedoch nicht abrechnungspflichtig. Sie sind nicht berechtigt, sich für die Mehrwertsteuer auf Ihre Lieferungen anzumelden, es sei denn, Sie erbringen auch steuerpflichtige Lieferungen.

Einige Waren und Dienstleistungen, wie etwa in den Bereichen der Gesundheitsfürsorge, Bildung und Finanzdienstleistungen, können von der Mehrwertsteuer befreit sein, ohne Recht auf Vorsteuerabzug.

Es wird unterschieden zwischen Waren und Dienstleistungen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, und solchen, die einem ermäßigten Steuersatz von 0% unterliegen.

Der Verkäufer von steuerbefreiten Waren ist nicht zur Steuerrückerstattung auf geschäftliche Ausgaben berechtigt, wohingegen Fälle mit einem Steuersatz von 0% schon.

Ein Beispiel wäre ein Buchhersteller in Irland, der Papier einschließlich Mehrwertsteuer zum Satz von 23% kauft und Bücher zum Satz von 0% verkauft. Dieser Hersteller kann die auf dem Papier gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern, da das Unternehmen steuerpflichtige Lieferungen vornimmt.

In Ländern wie Schweden und Finnland sind gemeinnützige Organisationen wie Sportvereine von der Mehrwertsteuer befreit und müssen für Einkäufe ohne Rückforderung die volle Mehrwertsteuer zahlen.

Über Webinterpret

Webinterpret unterstützt Online-Händler beim internationalen Verkauf auf großen Plattformen wie eBay und Amazon, sowie lokalen Marktplätzen wie Cdiscount. Wir arbeiten konstant an der Erweiterung unseres Marktplatz-Portfolios.

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Quellen

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